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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    	  	
für die Erbringung von Diensten im Telekommunikationsbereich der Firma Software 
Beinhofer (Ausgabe 2010)

1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines 
1.1 Die nachstehenden Bedingungen 
gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer 
gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige 
Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. 
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche 
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. 
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Die Vertragsteile sind sich 
bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und 
der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet 
werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind 
daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen 
Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen 
durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der 
vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems 
oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen 
Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder 
aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine 
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten 
gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen 
Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt 
ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer übernimmt kein 
Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder 
Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag 
definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch 
oder logisch vorgelagert sind 
2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, 
Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur 
Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt 
zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder 
Mehraufwand, daß die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten 
rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für 
die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der 
Auftraggeber. 
2.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus 
entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder 
Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem 
Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im 
Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht 
verhindern konnte und musste. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die 
vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils 
nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:

2.4.1 Supportklasse A: Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über 
neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert. 
· Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der 
vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden 
Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der 
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der 
Auftragnehmer ist berechtigt,. bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung 
für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von 
zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen 
Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
2.4.2 Supportklasse B: · Update Service: 
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die 
vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind 
Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim 
Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, 
Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund 
Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen 
enthalten. Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher 
Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen 
bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen 
führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter 
Leistungen dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen 
Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten. 
2.4.3 Supportklasse C: Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen
Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
Problembehandlung vor Ort: Falls die 
Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch 
Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer 
diese am Standort des Computersystems vornehmen. 
2.5 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils
vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen 
Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber 
reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu 
richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist 
der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei 
Systemen im Online-Verbund mit an- deren Rechnern auch die entsprechende 
Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in 
angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem 
Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu 
unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von 
diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung 
ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende 
Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des 
Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene 
Ausweichlösungen. 
2.6 Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so 
ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten 
Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung 
gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem 
technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.

3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit 
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine 
Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er 
kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne 
Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindung immer hergestellt 
werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten 
bleiben. 
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des 
Auftraggebers innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu reagieren.

4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich 
anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt 
gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers: 
4.1.1 Die Kosten für Fahrt, 
Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung 
beauftragten Personen des Auftragnehmers. 
4.1.2 Leistungen, die durch 
Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht 
vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und 
Schnittstellen bedingt sind. 
4.1.3 Individuelle Programmanpassungen bzw. 
Neuprogrammierungen. 
4.1.4 Programmänderungen aufgrund von Änderungen 
gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern 
4.1.5 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten 
Fehlern. 
4.1.6 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und 
Schnittstellenanpassungen. 
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von 
Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem 
Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. 
4.3 
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag 
frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne 
vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers 
oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.

5. Preise
5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot 
oder im Bestellformular oder online angeführten Preise. Die Preise basieren auf 
den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn-
und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum 
Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise 
entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden 
Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein 
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen. ie genannten Preise 
verstehen sich ab Werk bzw ab Lager des Auftragnehmers. 
5.2 Die Kosten von 
Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden 
gesondert in Rechnung gestellt. 
5.3 Für Dienstleistungen, die in den 
Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des 
Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden. trägt der Auftraggeber 
die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der 
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. 
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der 
jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber 
hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des 
Auftraggebers.

6. Liefertermine
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener 
Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen 
Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht 
wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf 
Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. 
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

7. Zahlung
7.1 Die angefallenen Kosten werden vom Auftragnehmer zum Monatsersten 
für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum vom Konto des Auftraggebers 
abgebucht. Wird ein Rechnungsbetrag von EUR 100,-- während eines Kalendermonats 
erreicht oder überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt auch 
zwischendurch diesen Rechnungsbetrag vom Konto des Auftraggebers abzubuchen. 7.2 
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind per Bankeinzug ab Fakturendatum 
ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten 
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der 
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung 
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten 
oder Services einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zustellen.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.

8. Vertragsdauer 
8.1 Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird 
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer 
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen 
schriftlich gekündigt werden. frühestens jedoch nach Ablauf des 3. 
Vertragsmonates. Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb 
gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden.

9. Gewährleistung
9.1 Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich 
ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen 
fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard-
und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt der 
Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten 
technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine 
Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen 
des Auftraggebers hergestellt werden können.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler
behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist
im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung
berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand
verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht,
durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden
Gewährleistungsregeln vorgehen.
9.3 Für Software, die als „Public Domain„ „Freeware„ oder „Shareware„ 
klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr. 
9.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software 
9.4.1 allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht 
ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde; 9.4.2 mit anderen Programmen des 
Auftraggebers zusammenarbeitet und 
9.4.3 jederzeit und fehlerfrei funktioniert. 
9.5 Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer 
übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des 
Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für 
deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport. 
9.5.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Protokolle
und Dokumente für mehr als ein Monat verfügbar sind. Es sei denn, diese Dienste
wurden gesondert schriftlich bestellt.

10. Rücktritt 10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 
10.1.1 wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung 
der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder 
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; 
10.1.2 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
10.1.3 wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird; 
10.1.4 wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von
Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der
Schädigung Dritter missbraucht.
10.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen
Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden. 
10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des
Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung
vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu
verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des
für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber
von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht
wird ausgeschlossen.
10.5 Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den
Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im
Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind
(z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der
Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht
abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

11. Haftung
11.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden 
ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des 
Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und 
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, 
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind 
ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des 
Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe 
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.2 Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber mit EUR 10.000,-- beschränkt, insgesamt jedoch mit EUR 40.000,--
für die Summe aller Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute
ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 
11.4 Bei Aktivierung einer Serververbindung ohne HyperText Transfer Protocol
(https) durch den Auftraggeber, wird jede Haftung die in Verbindung mit
einer Illegalen Authorisierung Dritter und der Freigabe dieser illegal in
Auftrag gegebenen Informationen vom Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist 
hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden 
Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der 
Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu 
festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung 
hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden 
Konnektivität leistungsfrei wird.

13. Urheberrecht und Nutzung
13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten 
Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung 
gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen 
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und 
nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu 
eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten 
Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die 
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber
vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der
Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken,
graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte des
Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen
Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich
zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine 
Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der 
Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der 
Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte 
Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an 
Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten 
Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die 
Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der 
Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung 
hinausgehenden Rechte.
13.4 Im Falle der Erstellung von Software für den 
Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.
13.5 Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen
Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 
13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies
der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch
zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine
Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer
einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden.
Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt
und/oder Schadenersatz.

14. Loyalität Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern 
des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet 
haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des 
Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, 
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes 
des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden 
Schadenersatzes ist möglich.

15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers 
unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikationsgesetz und 
Datenschutzgesetz.
15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung 
sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. 
Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich 
Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. 
Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch 
durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn 
die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese 
Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. 
15.3 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung
sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge
der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

16. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
16.1 Bestellt der 
Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es 
seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und 
deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von 
Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen 
dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in 
Originalsprache - zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines 
Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht 
ausdrücklich eine Vereinbarung Lieferung derartiger Software getroffen wird, so 
stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines 
Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein 
Rechtsanspruch darauf entstünde.
16.2 Bei von Auftragnehmer erstellter Software 
ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete 
Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf 
den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den 
Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren
kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet. 
16.4 Der Auftragnehmer geht bei der 
Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und 
nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch 
ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen 
nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel 
der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die 
dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System 
umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. 16.5 Der 
Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für 
Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für 
eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis 
des Auftragnehmers.

17. Zusätzliche Bestimmungen für Vertragsverhältnisse mit Wiederverkäufern 
(Reseller)
17.1 Wiederverkäufer verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer, 
die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, 
insbesondere die Vorschriften der Punkte 14, 15 und 16 ihren Kunden 
(Auftraggebern) aufzuerlegen. Wiederverkäufer haften dem Auftragnehmer für 
Schäden, die diesem aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch Kunden 
(Auftraggeber) des Auftraggebers entstehen.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand 
18.1 Soweit nicht anders vereinbart und 
vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die 
zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für 
Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 
gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, 
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 
18.2 Gerichtsstand ist Tulln. Es gilt österreichisches Recht.

19. Formerfordernis 
19.1 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen 
und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

20. Vergabe von Subaufträgen
20.1 Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen
mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom
Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande,
es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren
Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen.
In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei
denn, den Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers
angewiesen.

21. Sind oder werden einzelne Bestimmungen diese Geschäftsbedingungen ungültig 
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
berührt.



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